Hinweisgeberschutzgesetz
Seit dem 2. Juli 2023 gibt es das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Dienstgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sind demnach verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, an die sich die Beschäftigten bei Verstößen wenden können.
Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Hinweisgebende Personen vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben.
Geschützt sind vom Gesetz aufgeführte Rechtsverstöße (vgl. § 2 HinSchG).
Hinweisgebende Personen können ihre Meldungen an die beauftragte Kanzlei telefonisch, per Brief, per E-Mail oder persönlich richten:
Dr. Kristian Horn
Rechtsanwalt
Dr. Roth & Kollegen
Gewürzmühlstr. 5
80538 München
Tel.: 089 / 55 26 26-0
Fax: 089 / 55 26 26-55
E-Mail: horn@copyroth.de
Website: www.copyroth.de
Diese Meldestelle gilt für die Stiftung „Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern“ und ihre Einrichtungen.
